F. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist (Zustellung act.1.1. am 29.12.2025, act. 5.1 Valuta GKV 05.01.2026), wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen eingeräumt. Innert gleicher Frist wurde auch der Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und sie wurde aufgefordert, die Akten zu edieren (act. 1.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde das Konkursamt angewiesen weitere Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu unterlassen (act. 1.3).