E. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 (act. 2.3) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Betrifft Rechtsbegehren für aufschiebende Wirkung / Zusätzliche Rechtsbegehren). Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wichtig sei, damit das Restaurant am 6. Januar 2026 wieder geöffnet werden könne. Der Gerichtskostenvorschuss werde innert Frist überweisen. Zudem stellte sie folgende Anträge: «1. A.___ soll das Führen des Hotels C.___ ab dem 6. Januar 2026 mit einer provisorischen Verfügung erlaubt sein.