D. Am 23. Dezember 2025 erging die Eröffnungsverfügung und der Beschwerdegegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien nicht gelten (act. 1.1).