{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-19_2026-01-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41317", "Checksum": "b6702d2775b38aed4a11ca8e10cda217"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 25 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 29.01.2026 2026_OG Z 25 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 03:00:59", "Checksum": "517d90f08cf7ac17c7f57cb8d4ef45c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 29.01.2026 2026_OG Z 25 19\nRegeste:\nKonkurseröffnung. \n\n4.\n4.1\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen\n(Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren\nund Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die\nGerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet.\n\n4.2\nDie Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung im Rahmen einer angemessenen Umtriebsentschädigung beantragt. Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 68 zu Art. 95). Als\nGrundsatz gilt somit, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine\nEntschädigung zugesprochen wird. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf\n\nSeite 7 von 9\neine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall\neiner selbstständig erwerbenden Person (BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1). Erforderlich ist jedoch eine besondere Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1). Mangels besonderer Begründung wird vorliegend keine Umtriebsentschädigung und somit keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nSeite 8 von 9\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 17. Dezember 2025 (LGP 25 455, 25 456, 25 457) wird bestätigt.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n4. Eröffnung:\n- Beschwerdeführerin, vertreten durch Paul Jans-Käch\n- Beschwerdegegnerin\nMitteilung:\n- Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf\n- Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf\n\nAltdorf, 29. Januar 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die\nBeschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in\nArt. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.\n\nVersand:\n\nSeite 9 von 9\n"}