{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-19_2026-01-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41317", "Checksum": "b6702d2775b38aed4a11ca8e10cda217"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 25 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 29.01.2026 2026_OG Z 25 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung. 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Weiter wird ausgeführt, dass es ein grosses Anliegen sei, dass der Betrieb des Hotel Hirschen\nweiterhin seine Dienstleistungen anbieten könne. Ob dies mit der aktuellen Betreibung möglich sei,\nsei zu bezweifeln. Ein Weiterbetrieb gelte aus ökonomischer Sicht als gesichert. Die Nachfrage nach\nden Dienstleistungen des Hotels C.___ sei auch auf Grund der fehlenden Angebote im Dorf sehr gross.\nEin Weiterbetrieb wäre gerechtfertigt. Es werde auf «Gnade vor Gesetz» plädiert. Das neue Gesetz, ab\n\nSeite 5 von 9\ndem 01. Januar 2025 in Kraft, wonach Sozialversichrungen direkt auf Konkursbetreibung zählen könnten, wirke sich im vorliegenden Fall für die Einzelfirma brutal aus, auch angesichts der Festtage.\n\n2.3\nDie Beschwerdegegnerin führt aus, das Obergericht könne, sofern eine unrichtige Rechtsanwendung\noder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliege oder wenn der Schuldner seine\nZahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Schuld, samt\nZinsen und Kosten (inkl. derjenigen des Konkursgerichts und des Konkursamtes sowie die Gerichtsund Parteikosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens) getilgt sei oder der geschuldete Betrag\nbeim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei, eine Konkurseröffnung aufheben. In den\nBeschwerden würden zu Recht keine unrichtige Rechtsanwendung und keine offensichtlich unrichtige\nSachverhaltsfeststellung geltend gemacht. Auch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin werde nicht\nglaubhaft gemacht und durch Urkunden bewiesen. Die Behauptung der Schuldnerin, dass sie alle offenen Forderungen «umgehend begleichen» könne, habe sich nicht bewahrheitet.\n\n2.4\nVorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne\nvon Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bzw. Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch\nUrkunden nachzuweisen. Insgesamt müsste die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie die\nvon der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten\nvon CHF 1'186.65 (LGP 25 455), CHF 2'248.30 (LGLP 25 456) und CHF 2'223.25 (LGP 25 457), die Kosten\ndes angefochtenen Konkurserkenntnisses im Betrag von CHF 500.00 sowie die Kosten des Konkursamtes in unbekannter Höhe, getilgt bzw. hinterlegt hätte.\n\nDie Beschwerdeführerin belegt innert Rechtsmittelfrist keinerlei Zahlung bzw. Hinterlegung. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können lediglich innert der\nRechtsmittelfrist vorgebracht werden. Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin\nam 18. Dezember 2025 zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 29. Dezember 2025 abgelaufen ist.\nEin Zahlungseingang bei der Beschwerdegegnerin ist nicht dargelegt und auch auf einem Konto des\nObergerichts Uri ist keine entsprechende Zahlung erfolgt. Selbst wenn eine Zahlung eingegangen wäre,\nmüsste auch diese aufgrund der verspäteten Eingabe unberücksichtigt bleiben.\n\nWeiter gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die auf die ausgedünnte Gastrosituation in Erstfeld hinweisen, nicht, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie verweist denn auch\nnur pauschal auf gut gefüllte Auftragsbücher, ohne eine solche Behauptung entsprechend zu substanziieren. Die Beschwerdeführerin reicht keine weiteren Belege ein, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Einzelfirma aufzeigen würden. Dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen umgehend\nSeite 6 von 9\nbezahlen will, stellen blosse unsubstantiierte Behauptungen dar. Im Übrigen wäre es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Forderungsurkunden vom 26. März bzw. 4. Juni 2025 datieren und im\nAugust 2025 bzw. September 2025 in Betreibung gesetzt wurden, der Beschwerdeführerin seit Monaten offen gestanden, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere verfügbare bzw.\nkurzfristig abrufbare finanzielle Mittel zur Schuldentilgung, namentlich Bankguthaben, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ein sich (angeblich) weiter positiv entwickelnder Geschäftsgang wurde nicht dargetan. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft zu machen, dass\nsie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die in Betreibung gesetzten Forderungen in\nder Höhe von mindestens CHF 5'658.20 innert angemessener Frist abzutragen. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n3.\nImmerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG aufmerksam zu machen, wonach die\nMöglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn\nnachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande\ngekommen ist.\n\n"}