{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-19_2026-01-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41317", "Checksum": "b6702d2775b38aed4a11ca8e10cda217"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 25 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 29.01.2026 2026_OG Z 25 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung. 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Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die\nZahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird\n– diese Thematik betreffend – eingetreten. Auf das Begehren um Bewilligung der Führung des Hotels\nHirschen ab 6. Januar 2026 mit provisorischer Verfügung wird nicht eingetreten.\n\n2.\n2.1\nDie Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und\nKosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1\nund 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt\nallfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_829/2014 vom\n09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen\ngeltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz\n2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die\nParteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen\nEntscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf\nder Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4).\n\nIm Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_615/2020 vom 30.09.2020 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen\nAnforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen\n\nSeite 4 von 9\n(BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Das Beibringen von unterzeichneten Darlehensverträgen\nkann unter Umständen genügen, um die Zahlungsfähigkeit zu belegen, wobei der zusätzliche Nachweis\nder Solvenz der Darlehensgeber nicht erforderlich ist (BGer 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei\nFälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in\nder Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn\naus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten\nlassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 02.05.2024 E. 2.2; 5A_33/2021 vom 28.09.2021\nE. 2.2; 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner\nnachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2\nZiff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese\nund auch die andern fälligen Forderungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die\nBeurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_417/2020 vom 27.10.2020 E. 4.3.3; 5A_251/2018\nvom 31.05.2018 E. 3.1).\n\n"}