{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-19_2026-01-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41317", "Checksum": "b6702d2775b38aed4a11ca8e10cda217"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 25 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 29.01.2026 2026_OG Z 25 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung. 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Planzer Stüssi, Vorsitz\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger und Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____\nvertreten durch Paul Jans-Käch, Taubach 1, 6472 Erstfeld\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nSozialversicherungsstelle Uri, Dätwylerstrasse 11,\n6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin\n\n__________________________\nGegenstand\nKonkurseröffnung\n(Entscheid Landgerichtspräsidium Uri vom 17.12.2025 [LGP\n25 455 / LGP 25 456 / LGP 25 457])\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 25 455, 25 456 und 25 457) vom 17. Dezember\n2025 wurde über A.___, Inhaberin der Einzelunternehmung B.___, mit Sitz in Erstfeld, der Konkurs\neröffnet.\n\nB.\nAm 22. Dezember 2025 leitete das Landgerichtspräsidium zuständigkeitshalber die Eingabe von A.___\nbetreffend Konkurseröffnung in den Betreibungen Nr. XY BA Erstfeld weiter und wies daraufhin, dass\ndie entsprechende Postaufgabe am 19. Dezember 2025 erfolgt war. In der Eingabe (Rechtsvorschlag/Konkurseröffnung) mit Datum Poststempel vom 19. Dezember 2025 erhob A.___ (nachfolgend\nBeschwerdeführerin) sinngemäss eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und erklärte, sie\nmöchte die Geschäftstätigkeit im Hotel C.___ in Erstfeld weiterführen. Sie werde alle Forderungen,\nwelche noch offen seien, umgehend begleichen und einzahlen damit dieser Konkurs von der Firma\nabgewendet werden könne (act. 2.1).\n\nC.\nAm 23. Dezember 2025 (persönlich abgegeben) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin beim\nObergericht des Kantons Uri eine Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, dem Entscheid sei die\naufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 2.2).\n\nD.\nAm 23. Dezember 2025 erging die Eröffnungsverfügung und der Beschwerdegegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die\nBeschwerdeführerin wurde aufgefordert innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu\nzahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht\nfristgerecht bezahlt werde. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien nicht gelten (act. 1.1).\n\nE.\nMit Eingabe vom 31. Dezember 2025 (act. 2.3) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe\nein (Betrifft Rechtsbegehren für aufschiebende Wirkung / Zusätzliche Rechtsbegehren). Darin wurde\ndarauf hingewiesen, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wichtig sei, damit das Restaurant\nam 6. Januar 2026 wieder geöffnet werden könne. Der Gerichtskostenvorschuss werde innert Frist\nüberweisen. Zudem stellte sie folgende Anträge:\n«1. A.___ soll das Führen des Hotels C.___ ab dem 6. Januar\n2026 mit einer provisorischen Verfügung erlaubt sein.\n\nSeite 2 von 9\n2. Der im Artikel 171 des SchKG aufgezeigte Artikel eines Widerrufs der Betreibung\nsoll geprüft werden.\n3. Kostenlose Rechtsbeihilfe».\nF.\nNachdem der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist (Zustellung act.1.1. am\n29.12.2025, act. 5.1 Valuta GKV 05.01.2026), wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen eingeräumt. Innert gleicher Frist wurde\nauch der Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und sie wurde aufgefordert, die\nAkten zu edieren (act. 1.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde das Konkursamt angewiesen weitere Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu unterlassen (act. 1.3).\n\nG.\nDie Vorinstanz edierte am 8. Januar 2026 die Akten an das Obergericht des Kantons Uri. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet (act. 4.2., 4.3 und 4.4).\n\nH.\nMit Zwischenentscheid vom 9. Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die bereits getroffenen Sicherungsmassnahmen entfalten ihre Wirkung.\nI.\nDie Beschwerdegegnerin reichte am 9. Januar 2026 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die\nBeschwerde vom 23./31. Dezember 2025 sei abzuweisen, unter Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (act. 3.1).\n\nJ.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen\nerklärt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (act. 1.5).\n\nSeite 3 von 9\nErwägungen:\n\n"}