Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (BGer 4A_436/2023 vom 06.12.2023 E. 4.1). Erforderlich ist jedoch eine besondere Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 06.12.2023 E. 4.1). Mangels besonderer Begründung wird vorliegend keine Umtriebsentschädigung und somit keine Parteientschädigung zugesprochen. Seite 9 von 10 Das Obergericht erkennt: