4. Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung im Rahmen einer angemessenen Umtriebsentschädigung beantragt. Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 68 zu Art. 95). Als Grundsatz gilt somit, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine Entschädigung zugesprochen wird. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit.