3. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet.