2.6 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als nicht gegeben erachtete. Die Rechtsöffnung ist mangels Bestimmtheit des Rechtsöffnungstitels zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.