Vielmehr ist die Regelung nach dem Gesagten mit Unklarheiten behaftet. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters im ordentlichen Verfahren, den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.