Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die besondere Sozialzulage untrennbar mit der Kinder- und Ausbildungszulage des jeweiligen Kindes zusammenhängt, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil vertritt (E. 2.3, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und ob der Beschwerdeführerin diese besondere Sozialzulage damit überhaupt zusteht. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass der Beschwerdegegner gemäss dem eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 1. Oktober 2025 seit dem 1. Mai 2025 Anspruch auf die besondere Sozialzulage für seinen neugeborenen Sohn C.___ habe, da dieser seit der Geburt Anspruch auf Kinderzulagen habe. Es bestehe daher keinerlei Zusammenhang dieser Sozialzu-