285a Abs. 1 ZGB dar, sondern wird den kantonalen Mitarbeitenden als finanzielle Unterstützungspflicht zusätzlich zur Kinderzulage ausgerichtet, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Im Urteil ZK1 23 25 vom 15. Oktober 2024 E. 6.9.3.8 bestätigte das Kantonsgericht Graubünden diese Rechtsauffassung, wonach es sich bei einer besonderen Sozialzulage nicht um eine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB handle. Die Sozialzulage sei hingegen als Einkommensbestandteil des beziehenden Elternteils einzurechnen.