Auch Haushaltszulagen würden im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen gelten (Art. 6 Abs. 2 lit. f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] sowie der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 2166). Fest steht somit, dass die besondere Sozialzulage nicht als Kinder- und Ausbildungszulage, sondern als Haushaltszulage definiert wird und mindestens im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulage angesehen wird. Ein Blick in die weitere kantonale Rechtsprechung zeigt, dass sich auch das