Gemäss der Formulierung in Ziff. 1 der Weisung für besondere Sozialzulagen, wonach eine freiwillige besondere Sozialzulage von CHF 250.00 (bei einem Pensum von 100 %) pro Monat ausgerichtet werden könne, werde pro Mitarbeiter lediglich eine besondere Sozialzulage ausbezahlt. Weiter werde in den Einschränkungen gemäss Ziff. 4 der Weisung für besondere Sozialzulagen präzisiert, dass lediglich ein Elternteil eine Zulage beziehen dürfe. Daraus könne geschlossen werden, dass die besondere Zulage pro Familie bzw. pro Haushalt ausgerichtet werde. Auch Haushaltszulagen würden im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen gelten (Art. 6 Abs. 2 lit.