Nach dem Wortlaut von Ziffer 7.2 sind die vom Beschwerdegegner bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen zusätzlich Seite 6 von 10 geschuldet. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Familienzulagen wird im Urteil somit festgestellt. Die Höhe dieser zusätzlich geschuldeten Zulagen ist im Scheidungsurteil hingegen nicht erwähnt, genau so wenig wie die besondere Sozialzulage an sich. Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Vereinbarung überhaupt über die Zusprache der besonderen Sozialzulage ausspricht und gegebenenfalls, in welcher Höhe.