2.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Ziffer 7.2 der mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Nebenfolgen der Scheidung die Verpflichtung des Beschwerdegegners, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nach dem Wortlaut von Ziffer 7.2 sind die vom Beschwerdegegner bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen zusätzlich Seite 6 von 10 geschuldet.