BGer 5A_719/2019 vom 23.03.2020 E. 3.3.1). Wenn die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit erteilt wird, drängt der Rechtsöffnungsrichter den Schuldner in die Klägerrolle. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich daher auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht. Die Rechtsöffnung ist hingegen zu verweigern, wenn sich das Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (BGE 144 III 193 E. 2.4.1; BGE 143 III 564 E. 4.4.4 bis E. 4.5