im Sinne von Art. 80 SchKG. Wird hingegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Kinderzulagen im Urteil festgestellt, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist (Daniel Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 42 zu Art. 80, mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung).