2.3 Der Beschwerdegegner verweist hauptsächlich auf die Argumentation der Vorinstanz, welche den Sachverhalt korrekt wiedergebe. Die besondere Sozialzulage wie auch die Kinderzulage stehe derjenigen Person zu, welche die elterliche Sorge habe. Da er ab Geburt seines Sohnes C.___ im Mai 2025 die Kinderzulage für diesen bei seinem Arbeitgeber beziehe, stehe diesem Sohn auch die besondere Sozialzulage zu. Überdies hält der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinderzulagen für die gemeinsamen Kinder schon immer über ihre Arbeitgeberin, die Musikschule G.___, bezogen habe.