Ganz im Gegenteil bestehe der Anspruch bereits seit der Geburt des ersten Kindes und die Zulage sei Bestandteil der Scheidungsvereinbarung. Anspruch auf die besondere Sozialzulage hätten Mitarbeitende des Kantons Luzern, welche einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungslage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2) hätten. Da dieser Anspruch bereits vor dem Scheidungsurteil bestanden hätte und durch die Geburt des weiteren Kindes nicht verändert worden sei, sei die Zulage der Beschwerdeführerin zuzusprechen.