Darin werde explizit festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Seite 4 von 10 monatliche besondere Sozialzulage von CHF 250.00 für seinen Sohn C.___ erhalte, da die Voraussetzungen des Bezuges der Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage sei, welche er für diesen Sohn ab 1. Mai 2025 erhalte. Es bestehe daher keinerlei Zusammenhang dieser Sozialzulage zu den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien D.___ und E.___. Demgemäss könne diese auch nicht mit dem Passus in der Vereinbarung «zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen» miterfasst sein.