Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem geltend gemachten Betrag von CHF 500.00 für die vertragliche Familienzulage für die Monate Mai und Juni 2025 ein Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, vom 1. Oktober 2025 entgegenstehe. Darin werde explizit festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Seite 4 von 10 monatliche besondere Sozialzulage von CHF 250.00 für seinen Sohn C.___ erhalte, da die Voraussetzungen des Bezuges der Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage sei, welche er für diesen Sohn ab 1. Mai 2025 erhalte.