80 SchKG ist unbestritten. Sinngemäss umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der genannte Entscheid keine Zahlungspflicht enthält, die besondere Sozialzulage als vertragliche Familienzulage der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem geltend gemachten Betrag von CHF 500.00 für die vertragliche Familienzulage für die Monate Mai und Juni 2025 ein Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, vom 1. Oktober 2025 entgegenstehe.