2. 2.1 Die Beschwerdeführerin berief sich im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach als definitiven Rechtsöffnungstitel, worin die Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Nebenfolgen der Scheidung zwischen den Parteien genehmigt wurde (act. 02.01 LG, Beilage 2). Demgemäss hat sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Die Eigenschaft dieser Urkunde als definitiven und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG ist unbestritten.