Die Beschwerdeführerin reicht vor Obergericht zahlreiche Beilagen ein, die sie vor der Vorinstanz nicht eingereicht hat. Soweit die Beilagen der Beschwerdeführerin sich nicht bereits bei den erstinstanzlichen Akten befinden, sind sie daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die nachgereichten neuen Beweismittel bezüglich der Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2024 sowie der Lohnausweis aus dem Jahr 2023 (act. 2.5 Beilagen).