Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für echte als auch unechte Noven gilt. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle. Demgemäss ist auch eine Klageänderung ausgeschlossen (Steininger, in: Brunner/Schwander/Vischer