Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; RB 2.3221]). 1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht beides geltend. 1.3