{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-16-Rech_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41497", "Checksum": "ae906bc1df8c2353f1f371bb15ba620d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2087", "Zeit UTC": "09.04.2026 03:03:52", "Checksum": "d164cb2ed712740d3b5c22aed2ca9593", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung\n\nDes Weiteren stellt sich die Frage, ob die besondere Sozialzulage untrennbar mit der Kinder- und Ausbildungszulage des jeweiligen Kindes zusammenhängt, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil vertritt\n(E. 2.3, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und ob der Beschwerdeführerin diese besondere Sozialzulage damit überhaupt zusteht. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass der Beschwerdegegner\ngemäss dem eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 1. Oktober 2025 seit dem 1. Mai 2025\nAnspruch auf die besondere Sozialzulage für seinen neugeborenen Sohn C.___ habe, da dieser seit der\nGeburt Anspruch auf Kinderzulagen habe. Es bestehe daher keinerlei Zusammenhang dieser Sozialzulage zu den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien D.___ und E.___. Diese Sozialzulage werde erst\nseit der Geburt von C.___ ausbezahlt und sei an dessen Kinderzulage geknüpft. Anders sähe es lediglich\naus, wenn der Beschwerdegegner auch die Kinder- und Ausbildungszulagen für D.___ und E.___ beziehen würde. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich aus dem erwähnten Schreiben\nnicht eindeutig ergibt, ob der Anspruch auf die besondere Sozialzulage auch schon vor dem 1. Mai\n2025 bestand. Allerdings gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht zu belegen, dass die besondere\nSozialzulage gestützt auf Ansprüche der gemeinsamen Kinder D.___ und E.___ auf Kinder- oder Ausbildungszulagen bereits früher ausbezahlt wurde. Es ist sogar unklar, ob der Beschwerdegegner überhaupt je selbst Kinder- oder Ausbildungszulagen für die gemeinsamen Kinder D.___ und E.___ bezogen\nhat oder ob der Bezug nicht vielmehr immer über die Beschwerdeführerin erfolgte. Der Beschwerdeführerin gelingt es daher nicht, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu widerlegen. Wem die\nbesondere Sozialzulage bei Patchworkkonstellationen wie der vorliegenden genau (in welchem Umfang) zusteht bleibt unklar, da diese nicht pro Kind, sondern lediglich einmalig pro Haushalt ausgerichtet wird. Es steht somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht fest, dass die mit\ngerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 1. April 2025 festgelegte Zahlungspflicht der Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen auch die\nSeite 8 von 10\nbesondere Sozialzulage mitumfasst. Vielmehr ist die Regelung nach dem Gesagten mit Unklarheiten\nbehaftet. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters im ordentlichen Verfahren, den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien bzw.\nnach dem Vertrauensprinzip auszulegen.\n\n2.6\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als nicht gegeben erachtete. Die Rechtsöffnung ist mangels Bestimmtheit des Rechtsöffnungstitels zu verweigern. Die Beschwerde erweist\nsich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3.\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 200.00 festzulegen\n(Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit dem von\nder Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet.\n\n4.\nDer Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung im Rahmen einer angemessenen Umtriebsentschädigung beantragt. Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 68 zu Art. 95). Als\nGrundsatz gilt somit, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine\nEntschädigung zugesprochen wird. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung\nversteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (BGer 4A_436/2023 vom 06.12.2023 E. 4.1). Erforderlich ist jedoch\neine besondere Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 06.12.2023 E. 4.1). Mangels besonderer Begründung wird vorliegend keine Umtriebsentschädigung und somit keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nSeite 9 von 10\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 200.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegner\nMitteilung\n- Landgerichtspräsidium I Uri\n\nAltdorf, 18. Februar 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}