{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-16-Rech_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41497", "Checksum": "ae906bc1df8c2353f1f371bb15ba620d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2087", "Zeit UTC": "09.04.2026 03:03:52", "Checksum": "d164cb2ed712740d3b5c22aed2ca9593", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung\n\n2.5\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus Ziffer 7.2 der mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach gerichtlich\ngenehmigten Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Nebenfolgen der Scheidung die Verpflichtung\ndes Beschwerdegegners, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorauszahlbare\nKinderunterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nach dem Wortlaut von Ziffer 7.2 sind\ndie vom Beschwerdegegner bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen zusätzlich\nSeite 6 von 10\ngeschuldet. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Familienzulagen wird im Urteil somit\nfestgestellt. Die Höhe dieser zusätzlich geschuldeten Zulagen ist im Scheidungsurteil hingegen nicht\nerwähnt, genau so wenig wie die besondere Sozialzulage an sich. Es stellt sich demnach die Frage, ob\nsich die Vereinbarung überhaupt über die Zusprache der besonderen Sozialzulage ausspricht und gegebenenfalls, in welcher Höhe. Mit anderen Worten ist unklar, ob die besondere Sozialzulage als Familienzulage verstanden werden kann. Gemäss § 15 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal\ndes Kantons Luzern (BVO, SRL Nr. 73a) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (Personalgesetz, PG, SRL Nr. 51) gewährt der Kanton\nLuzern seinen Angestellten eine besondere Sozialzulage in der Höhe von CHF 250.00 pro Monat, sofern\nsie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz haben. Weder aus den vertraglichen noch aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt sich somit eindeutig, ob die besondere Sozialzulage als Familienzulage verstanden werden kann. Art. 8 FamZG, wonach Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichtet werden müssen, definiert die\nFamilienzulagen als bundesrechtlich geordnete Familienzulagen, mithin als Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 FamZG fallen demgegenüber allfällige zusätzliche kantonale Leistungen, welche nicht von Art. 3 FamZG erfasst werden (Kieser Ueli, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010,\nN. 9 zu Art. 8). Im Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 5V 21 93 vom 25. August 2021 E. 5.2 hat sich\ndieses mit der Qualifikation der besonderen Sozialzulage auseinandergesetzt. Demnach könne die besondere Sozialzulage nicht als Kinder- und Ausbildungszulage verstanden werden, welche gemäss\nArt. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG jeweils pro Kind ausgerichtet werde. Im Falle einer Unterhaltspflicht\nseien die Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten (Art. 8\nFamZG). Dies sei bei der geleisteten besonderen Sozialzulage gerade nicht der Fall. Gemäss der Formulierung in Ziff. 1 der Weisung für besondere Sozialzulagen, wonach eine freiwillige besondere Sozialzulage von CHF 250.00 (bei einem Pensum von 100 %) pro Monat ausgerichtet werden könne, werde\npro Mitarbeiter lediglich eine besondere Sozialzulage ausbezahlt. Weiter werde in den Einschränkungen gemäss Ziff. 4 der Weisung für besondere Sozialzulagen präzisiert, dass lediglich ein Elternteil eine\nZulage beziehen dürfe. Daraus könne geschlossen werden, dass die besondere Zulage pro Familie bzw.\npro Haushalt ausgerichtet werde. Auch Haushaltszulagen würden im Bereich des Beitragsrechts als\nFamilienzulagen gelten (Art. 6 Abs. 2 lit. f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n[AHVV, SR 831.101] sowie der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]\nRz. 2166). Fest steht somit, dass die besondere Sozialzulage nicht als Kinder- und Ausbildungszulage,\nsondern als Haushaltszulage definiert wird und mindestens im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulage angesehen wird. Ein Blick in die weitere kantonale Rechtsprechung zeigt, dass sich auch das\n\nSeite 7 von 10\nKantonsgericht Graubünden in dieser Hinsicht ausspricht: Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 212 vom 24. Juni 2020 E. 5.2.1 stellt die besondere Sozialzulage keine Familienzulage im\nSinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB dar, sondern wird den kantonalen Mitarbeitenden als finanzielle Unterstützungspflicht zusätzlich zur Kinderzulage ausgerichtet, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Im\nUrteil ZK1 23 25 vom 15. Oktober 2024 E. 6.9.3.8 bestätigte das Kantonsgericht Graubünden diese\nRechtsauffassung, wonach es sich bei einer besonderen Sozialzulage nicht um eine Familienzulage im\nSinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB handle. Die Sozialzulage sei hingegen als Einkommensbestandteil des\nbeziehenden Elternteils einzurechnen. Gestützt auf diese Ausführungen ist gerade nicht eindeutig, ob\ndie besondere Sozialzulage unter die Definition der Familienzulage subsumiert werden kann und, ob\nsich die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Zusprache dieser besonderen\nSozialzulage ausdrücklich ausspricht.\n\n"}