{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-16-Rech_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41497", "Checksum": "ae906bc1df8c2353f1f371bb15ba620d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2087", "Zeit UTC": "09.04.2026 03:03:52", "Checksum": "d164cb2ed712740d3b5c22aed2ca9593", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung\n\n2.4\nWie das Bundesgericht bereits in BGE 113 III 6 E. 1b erkannt hat, kann für Kinderzulagen, welche der\nUnterhaltspflichtige gemäss Art. 285 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in der damals geltenden Fassung (welcher inhaltlich dem heute geltenden Art. 285a Abs. 1 ZGB entspricht)\n\nSeite 5 von 10\nzusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen hat, keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn\nsich das Urteil hierüber nicht ausspricht. Diese Erkenntnis ergibt sich unmittelbar aus der Natur des\nRechtsöffnungsverfahrens, in welchem nicht über den materiellen Bestand der Forderung, sondern\neinzig darüber zu entscheiden ist, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht,\nder die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gesetzliche Bestimmungen\nüber das Bestehen einer Leistungspflicht bilden für sich alleine nicht schon einen Rechtsöffnungstitel\nim Sinne von Art. 80 SchKG. Wird hingegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Kinderzulagen im Urteil festgestellt, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist\n(Daniel Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 42 zu Art. 80, mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung).\n\nDie Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1\nObligationenrecht (OR, SR 220) ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens grundsätzlich\nausgeschlossen. Offensichtliche Situationen vorbehalten, ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGE 149 III 258 E. 6.1.1; BGE 149 III 310 E. 5.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE\n115 III 97 E. 4b; BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024 E. 3.8; BGer 5A_810/2023 vom 01.02.2024\nE. 4.1.3.3; BGer 5A_455/2022 vom 09.11.2022 E. 5.2; BGer 5A_719/2019 vom 23.03.2020 E. 3.3.1).\nWenn die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit erteilt wird, drängt der Rechtsöffnungsrichter\nden Schuldner in die Klägerrolle. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich daher auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig\naus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht. Die Rechtsöffnung ist hingegen zu verweigern, wenn sich das Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (BGE 144 III 193 E. 2.4.1; BGE 143 III\n564 E. 4.4.4 bis E. 4.5; BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024 E. 3.6 und 3.8; BGer 4A_625/2023 vom\n22.04.2024 E. 3.1; BGer 4A_636/2023 vom 08.03.2024 E. 2; BGer 5A_433/2023 vom 28.11.2023\nE. 4.3.2; BGer 5A_123/2021 vom 23.07.2021 E. 4.1.2.2).\n\n"}