{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-16-Rech_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41497", "Checksum": "ae906bc1df8c2353f1f371bb15ba620d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2087", "Zeit UTC": "09.04.2026 03:03:52", "Checksum": "d164cb2ed712740d3b5c22aed2ca9593", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung\n\n Seite 3 von 10\n[Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 326\nN. 1; Gasser/Rickli/Josi, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/\nSt. Gallen 2025, Art. 326 N. 1; Karl Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\n4. Aufl., 2024, N 1 f. zu Art. 326; Sutter-Somm/Seiler, in Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 326 N. 4).\n\nDie Beschwerdeführerin reicht vor Obergericht zahlreiche Beilagen ein, die sie vor der Vorinstanz nicht\neingereicht hat. Soweit die Beilagen der Beschwerdeführerin sich nicht bereits bei den erstinstanzlichen Akten befinden, sind sie daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die nachgereichten neuen\nBeweismittel bezüglich der Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2024 sowie der\nLohnausweis aus dem Jahr 2023 (act. 2.5 Beilagen). Ferner stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift neu formulierte Anträge betreffend die Überprüfung der vorgezogenen Kürzung des\nKinderunterhaltes ohne Zustimmung der Mutter und ohne Vorlage der Anerkennung der Vaterschaft\nsowie die Erteilung der Rechtsöffnung bei nicht vorliegender Bestätigung über die Anerkennung der\nVaterschaft. Es kann offengelassen werden, ob diese neu formulierten Anträge, welche sich inhaltlich\nmit den gestellten Anträgen vor der Vorinstanz decken, vor dem Hintergrund der Novenschranke und\ndem damit einhergehenden Klageänderungsverbot, überhaupt zu berücksichtigen sind. Dies deshalb,\nda die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich noch die Rechtsöffnung für den Betrag von\nCHF 500.00 für die ausstehenden Sozialzulagen fordert. Eine Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsleistungen wegen Nichtanerkennung der Vaterschaft wird vor der Beschwerdeinstanz gerade\nnicht mehr gefordert, weshalb diese Fragen auch nicht beantwortet werden müssen.\n\n2.\n2.1\nDie Beschwerdeführerin berief sich im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf einen Entscheid\ndes Bezirksgerichts Bülach als definitiven Rechtsöffnungstitel, worin die Vereinbarung vom 1. April\n2025 über die Nebenfolgen der Scheidung zwischen den Parteien genehmigt wurde (act. 02.01 LG,\nBeilage 2). Demgemäss hat sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Die Eigenschaft dieser Urkunde als definitiven und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80\nSchKG ist unbestritten. Sinngemäss umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht\ndavon ausging, dass der genannte Entscheid keine Zahlungspflicht enthält, die besondere Sozialzulage\nals vertragliche Familienzulage der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem geltend gemachten Betrag von CHF 500.00 für die vertragliche Familienzulage für\ndie Monate Mai und Juni 2025 ein Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, vom 1. Oktober 2025 entgegenstehe. Darin werde explizit festgehalten, dass der Beschwerdegegner die\nSeite 4 von 10\nmonatliche besondere Sozialzulage von CHF 250.00 für seinen Sohn C.___ erhalte, da die Voraussetzungen des Bezuges der Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage sei, welche er für diesen\nSohn ab 1. Mai 2025 erhalte. Es bestehe daher keinerlei Zusammenhang dieser Sozialzulage zu den\nbeiden gemeinsamen Kindern der Parteien D.___ und E.___. Demgemäss könne diese auch nicht mit\ndem Passus in der Vereinbarung «zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen» miterfasst sein. Die Sozialzulage werde erst seit der Geburt des jüngsten Sohnes\nC.___ ausbezahlt und sei an dessen Kinderzulage geknüpft. Anders würde es allenfalls aussehen, wenn\nder Beschwerdegegner auch die Kinder- oder Ausbildungszulagen für D.___ und E.___ beziehen würde.\n\n2.2\nVorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die besondere Sozialzulage von CHF 250.00 monatlich\nfür den Sohn C.___ ab 1. Mai 2025 ausbezahlt werde und in keinerlei Zusammenhang zu den Kindern\nD.___ und E.___ stehe. Mit Verweis auf den Mailverkehr der Lohnadministration der F.___ sowie die\nPersonalbestätigung sei belegt, dass der vertragliche Anspruch auf die besondere Sozialzulage nicht\nexklusiv an ein bestimmtes Kind gebunden sei. Ganz im Gegenteil bestehe der Anspruch bereits seit\nder Geburt des ersten Kindes und die Zulage sei Bestandteil der Scheidungsvereinbarung. Anspruch\nauf die besondere Sozialzulage hätten Mitarbeitende des Kantons Luzern, welche einen Anspruch auf\nmindestens eine Kinder- oder Ausbildungslage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und\nFinanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2) hätten. Da dieser\nAnspruch bereits vor dem Scheidungsurteil bestanden hätte und durch die Geburt des weiteren Kindes\nnicht verändert worden sei, sei die Zulage der Beschwerdeführerin zuzusprechen.\n\n2.3\nDer Beschwerdegegner verweist hauptsächlich auf die Argumentation der Vorinstanz, welche den\nSachverhalt korrekt wiedergebe. Die besondere Sozialzulage wie auch die Kinderzulage stehe derjenigen Person zu, welche die elterliche Sorge habe. Da er ab Geburt seines Sohnes C.___ im Mai 2025 die\nKinderzulage für diesen bei seinem Arbeitgeber beziehe, stehe diesem Sohn auch die besondere Sozialzulage zu. Überdies hält der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinderzulagen\nfür die gemeinsamen Kinder schon immer über ihre Arbeitgeberin, die Musikschule G.___, bezogen\nhabe.\n\n"}