{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-16-Rech_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41497", "Checksum": "ae906bc1df8c2353f1f371bb15ba620d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2087", "Zeit UTC": "09.04.2026 03:03:52", "Checksum": "d164cb2ed712740d3b5c22aed2ca9593", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 25 16\nE n t s c h ei d v o m 1 8 . F eb r u a r 2 0 2 6\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger und Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.___\n\nBeschwerdegegner\n\n__________________________\nGegenstand\nRechtsöffnung\n\n(Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium I Uri\n[LGP 25 359] vom 15. Oktober 2025)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Entscheid vom 15. Oktober 2025 im Verfahren LGP 25 359 wies das Landgerichtspräsidium Uri das\nRechtsöffnungsbegehren von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 17. September 2025 in\nder Betreibung Nr. XY vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 200.00 festgelegt und der\nBeschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (act. 2.1). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin\neine nachgebesserte Beschwerde per E-Mail ein (act. 2.2 und 2.3). Die verbesserte Beschwerde ging\nam 27. Oktober 2025 sodann per Post ein (act. 2.4). Sie stellte folgende Anträge:\n\n1. Es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 15.10.2025 betreffend die Abweisung der Rechtsöffnung für die Forderung wegen vertraglicher Familienzulage aufzuheben.\n2. Es sei das erstinstanzliche Gericht anzuweisen, die Rechtsöffnung für den geltend gemachten\nBetrag von total CHF 500.00 (CHF 250.00 für Mai; CHF 250.00 für Juni 2025) unter Berücksichtigung der vorgelegten Personalbestätigung der Universität Luzern und des Mailverkehrs neu\nzu prüfen und zu erteilen.\n3. Es seien die Verfahrenskosten der Betreibung und der vorliegenden Beschwerde dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.\n4. Es sei zu prüfen, inwieweit eine vorgezogene Kürzung des Kinderunterhalts ohne Zustimmung\nder Mutter und ohne Vorlage der Anerkennung der Vaterschaft rechtens ist.\n5. Es sei bei nicht vorliegender Bestätigung über die Anerkennung der Vaterschaft die Rechtsöffnung zu erteilen.\n6. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das\nGeschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss zu\nleisten (act. 1.1). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1).\n\nD.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2025 wurde dem Beschwerdegegner eine Frist\nvon 10 Tagen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (act. 1.2).\n\nSeite 2 von 10\nE.\nMit Eingabe vom 10. November 2025 nahm der Beschwerdegegner fristgerecht Stellung (act. 3.1).\nSinngemäss beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nF.\nAm 12. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zulassung eines weiteren\nBeweismittels ein (act. 2.5).\n\nG.\nAm 2. Dezember 2025 edierte das Obergericht die Akten der Vorinstanz (act. 1.4).\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1\nGemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist\ndie Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Erteilung der Rechtsöffnung nach Art. 80 bis 84 Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Entscheide in\nRechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt. Wird ein\nim summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321\nAbs. 2 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die\nOrganisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; RB 2.3221]).\n\n1.2\nMit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung\ndes Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht beides geltend.\n\n1.3\n\nIm Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel\nausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für\nechte als auch unechte Noven gilt. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle. Demgemäss ist auch eine Klageänderung ausgeschlossen (Steininger, in: Brunner/Schwander/Vischer\n\n"}