Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt. Es wird ihm ermessensweise eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) von CHF 300.00 zugesprochen. Seite 18 von 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 400.00 Entscheidgebühr werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.