4. Gerichtskosten und Parteientschädigung Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten vom Amtes wegen festgelegt und verteilt. Art. 106 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO und Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG). Sie werden auf pauschal CHF 400.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt.