Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot gemachten Behauptungen nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz diese Überlegungen bei ihrem Entscheid bewusst nicht berücksichtigte, erfolgte im Hinblick auf den Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Obergericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zurecht erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.