82 SchKG und taugt damit als Rechtsöffnungstitel. Die erstmals am letzten Tag des vorinstanzlichen Schriftenwechsels behauptete Nichterfüllung erscheint angesichts des umgehend vom Beschwerdegegner eingereichten Auszahlungsnachweises als ebenso haltlos, zumal die gleichzeitige Geltendmachung der Nichterfüllung eines Vertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig aufgrund fehlender Vertretungsmacht grundsätzlich infrage gestellt wird, inkohärent ist. Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot gemachten Behauptungen nichts zu ändern.