Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz dieselben Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Während sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung als aktenwidrig und haltlos erweist, sind die Ausführungen betreffend der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht sowie zur Geltung gerichtsnotorischer Tatsachen als unzutreffend abzuweisen. Der Darlehensvertrag beinhaltet eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt damit als Rechtsöffnungstitel.