Abgesehen davon, dass die Schuldanerkennung im Wortlaut tatsächlich und explizit von der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, erscheint kaum nachvollziehbar, wie sich die Nichterfüllung eines grundsätzlich infrage gestellten Vertrages simultan überhaupt verwirklichen könnte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen. Da sich die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung demnach sowohl auf rechtlicher als auch auf logischer Ebene als haltlos bestätigt, sind die entsprechend vorgebrachten Rügen unbegründet.