_ sich für die besagten Gesellschaften verpflichten konnte (was bestritten ist) hätte er den Vertrag ausdrücklich im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnen müssen (…). Hingegen ist aus dem Darlehensvertrag lediglich die Unterschrift von Herrn C.___ [sic. C.___] zu erkennen und oben darauf steht Darlehensnehmer» (act. 03.01 LG, Ziff. 42). Abgesehen davon, dass die Schuldanerkennung im Wortlaut tatsächlich und explizit von der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, erscheint kaum nachvollziehbar, wie sich die Nichterfüllung eines grundsätzlich infrage gestellten Vertrages simultan überhaupt verwirklichen könnte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen.