Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertretungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am 2. Dezember 2016 - grundsätzlich infrage gestellt wird, vereinigt sich die im Sommer 2025 simultan vorgebrachte Behauptung der Nichterfüllung ein- und desselben Vertrages zu einer höchst seltsam anmutenden Gesamtpräsentation, deren haltlose Natur sich schon in dieser beinahe unversöhnlich scheinenden Widersprüchlichkeit manifestiert. Die Beschwerdeführerin hält dazu wörtlich fest: Seite 17 von 19 «Selbst wenn Herr C.___