Beschwerdeführerin aufrechterhaltene Einrede der Nichterfüllung nichts entgegenzuhalten: Da im summarischen Verfahren alle für den Gegenbeweis zugelassenen Beweismittel zur Verfügung stehen, um die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Entscheid Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung 2C 23 71 (2024 I Nr. 2) E. 6.1.1 vom 9.4.2024), und die Vorinstanz den Auszahlungsnachweis des Beschwerdegegners mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b grundsätzlich als zulässig anerkannte, ist der Beweis basierend auf einer summarischen Prüfung der Unterlagen im vorliegenden Falle gelungen.