Im angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 stellte die Vorinstanz hingegen mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO klar, dass ein entsprechender Beleg auch nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht und dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die Auszahlung vorprozessual nie bestritten wurde. Da die Nachreichung überhaupt erst durch die am letzten Tag des Schriftenwechsels erstmals geäusserte Behauptung der Nichterfüllung veranlasst worden sei, dürfe diese dem gerichtlichen Entscheid auch zugrunde gelegt werden. (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).