Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe zur Kenntnisnahme übermittelte (act. 01.10. LG), reichte diese am 25. Juli 2025 sogleich eine unaufgeforderte Duplik ein und rügte, der von der Gegenpartei eingereichte Zahlungsnachweis sei unzulässig, da das Gericht vorgängig keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss damit bereits eingetreten sei (act. 03.02 Ziff. 6 und 8). Nach der Klarstellung des Bundesgerichts (BGE 150 III Seite 16 von 19 209 E. 3.3 ff.) seien neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen von Art.