02.03, Beilage 2). Korrekterweise tat er dies im Hinblick darauf, dass der Gläubiger im Rahmen von summarischen Rechtsöffnungsverfahren einen Auszahlungsnachweis erbringen muss, wenn die Auszahlung eines Darlehens bestritten und die Nichterfüllung auf nicht haltlose Weise behauptet wird (BGer 5A_741/2013 vom 3.4. 2014 E. 3.1.3 sowie BGE 136 III 627 E. 2). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe zur Kenntnisnahme übermittelte (act.