03.01 LG Ziff. 43-51). Der dadurch erst beweisbelastet gewordene Beschwerdegegner erlangte von der Behauptung der Nichterfüllung folglich erstmals Kenntnis, als die Vorinstanz im Anschluss beide Parteien mit Schreiben vom 8. Juli 2025 über den Eingang dieser Stellungnahme orientierte und diese dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zustellte (act. 01.09 LG). Diese vorprozessual noch nie geäusserte Behauptung veranlasste den Beschwerdegegner deshalb dazu, beim Landgericht am 16. Juli 2025 umfassende Belege der im Dokument vom Januar 2017 aufgeführten Positionen einzureichen (act. 02.03, Beilage 2).