Bei der Würdigung ihrer behaupteten Nichterfüllung ist demnach auf den Begriff der Haltlosigkeit abzustellen, an dem sich das Bundesgericht orientiert. 3.3.2 Die summarische Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung in der Tat schon im vorausgehenden Verfahren geltend gemacht hatte, indem sie bestritt, dass es jemals zur Auszahlung der Darlehenssumme von CHF 31'357.30 gekommen sei. Diese Behauptung äusserte sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 (act. 03.01 LG Ziff.