BGE 133 III 399 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Basler Rechtsöffnungspraxis ist im vorliegenden Falle nur deshalb von Relevanz, weil das Bundesgericht dieser Praxis ausschliesslich im Falle der behaupteten Nichterfüllung folgt (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). Allerdings ist zu ergänzen, dass die Praxis nur dann gestützt wird, wenn sich die ins Recht gelegte Behauptung nicht als haltlos erweist. Bei der Würdigung ihrer behaupteten Nichterfüllung ist demnach auf den Begriff der Haltlosigkeit abzustellen, an dem sich das Bundesgericht orientiert.