Wenngleich im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren auch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur die Tauglichkeit der vorgebrachten Urkunden beurteilt, kann sie vorgebrachte Einwendungen summarisch prüfen. Eine summarische Prüfung der behaupteten Nichterfüllung erscheint deshalb opportun, zumal sich durch die Klärung einzelner materiellrechtlicher Punkte im Rahmen dieser Würdigung nichts an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ändert (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5).